Art 19 Gewöhnlicher Aufenthalt
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 16
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Nach Gewicht
- BGH, 29.11.2023 – VIII ZR 7/23Anzuwendendes Recht bei Mietvertrag mit ausländischem Vermieter: Binnensachverhalt bei Belegenheitsort der Mietwohnung in Deutschland; Unwirksamkeit des Zeitmietvertrags trotz Wahl des ausländischen RechtsZitiert von 1
- BGH, 12.09.2017 – X ZR 106/16Fluggastrechteverordnung: Ausführendes Luftfahrtunternehmen bei einer "Wet-Lease-Vereinbarung"Zitiert von 1
- BGH, 18.06.2025 – VIII ZR 219/23Anwendbares Rechts bei einem unter Einschaltung eines Stellvertreters zustande gekommenen KaufvertragesZitiert von 6
- BGH, 27.10.2022 – I ZR 139/21Beförderungsvertrag mit Geltung der ADSp 2017: Höchstbetrag der Haftung des Spediteurs für Beschädigungen des Transportguts bei grenzüberschreitenden multimodalen Beförderungen unter Einschluss einer Seestrecke und unbekanntem Schadensort
- BGH, 01.12.2016 – I ZR 128/15Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung der Lagerung und Stauung der Güter in Container am Hafenterminal zur Seestrecke; Formularvereinbarung über eine Einheitshaftung auf der Grundlage des allgemeinen Frachtrechts; Anforderungen an die Kontrollmaßnahmen eines Container-Packunternehmens im Rahmen der SchnittstellenkontrolleZitiert von 13
- BGH, 14.05.2014 – VIII ZR 266/13Kaufpreisklage aus einem internationalen Warenkaufvertrag: Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einer Aufrechnungserklärung; im ProzessZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 14.05.2024 – 33 O 178/23
- KG, 01.02.2024 – 2 U 130/21Zitiert von 1
- LG Berlin, 25.05.2023 – 93 O 154/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 19 Rom I-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/19#abs-1 (1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist der Ort ihrer Hauptniederlassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/19#abs-2 (2) Wird der Vertrag im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung geschlossen oder ist für die Erfüllung gemäß dem Vertrag eine solche Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung verantwortlich, so steht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem Ort gleich, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/19#abs-3 (3) Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend.